Die Folge, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden.
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Eine Betreibung beschreibt das Verfahren, wenn geldgebende Personen (Gläubiger) mithilfe des Staates eine Geldschuld von schuldenden Personen (Schuldner) einfordern. Durchgeführt wird die Betreibung durch das Betreibungsamt, welches aber nicht überprüft, ob eine Forderung gerechtfertigt ist. Das Amt erhält vom Gläubiger ein Betreibungsbegehren, woraufhin dem Schuldner per Post oder über Betreibungsbeamte ein Zahlungsbefehl zugestellt wird. Die Betreibung wird dann im Betreibungsregister eingetragen.
Eine schuldende Person hat die Möglichkeit, die Forderung innert 20 Tagen zu bezahlen oder sich innert 10 Tagen dagegen zu wehren. Wenn sie den Betrag bezahlen will, dies aber nicht auf einmal kann, gibt es die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Diese Aufteilung der Kosten wird auch als Schuldensanierung bezeichnet. Ist die schuldende Person mit der Forderung nicht einverstanden, kann sie sich mit einem sogenannten «Rechtsvorschlag» dagegen wehren.
Wenn die Forderung weder bezahlt noch ein Rechtsvorschlag erhoben wird, kann die Betreibung fortgeführt werden.
Sollte eine Person einen Rechtsvorschlag erheben wollen, kann sie dies auf dem Zahlungsbefehl notieren. Dafür braucht es keine Begründung (Ausnahme: Privatkonkurs). Es gibt auch die Möglichkeit, einen Teilrechtsvorschlag zu erheben, wenn der Schuldner nur mit einem Teil der Forderung nicht einverstanden ist.
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Wenn ein Gläubiger die Betreibung trotz Rechtsvorschlag weiterführen will, muss ein Rechtsöffnungsverfahren über ein Gericht eingeleitet werden. Dafür hat der Gläubiger ein Jahr Zeit. In einem Rechtsöffnungsverfahren kann ein Schuldner mithilfe von Beweismitteln angeben, weshalb eine Forderung nicht besteht. Entweder wird das Verfahren abgewiesen oder gutgeheissen. Im letzteren Fall kann die Betreibung fortgeführt werden.
Sobald ein Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren erhält, kommt es zur Pfändung. Das bedeutet, dass Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Bilder) oder Grundstücke beschlagnahmt und verwertet werden, um dadurch die Geldschuld zu bezahlen. Auch ein Teil des Einkommens kann gepfändet werden, allerdings nur der Teil, der nicht zum Leben notwendig ist.
Lebensnotwendige Gegenstände wie z. B. Haushaltsgeräte oder Dinge, die für die Ausübung des Berufs zwingend sind (z. B. das Auto), dürfen nicht gepfändet werden. Auch dürfen die Sozialhilfe, AHV- und IV-Renten oder Ergänzungsleistungen nicht verpfändet werden.
Folgende Unterstützungs- und Beratungsangebote rund um die Themen Finanzen und Schulden können Betroffenen weiterhelfen:
Betroffene können sich auch bei der Gratis-Hotline «SOS Schulden» der Caritas melden:
Eine anonyme und kostenlose Schuldenberatung ist von Montag bis Donnerstag von 10 bis 13 Uhr über die Telefonnummer 0800 708 708 möglich.
Quellen:
Betreibung / Pfändung | Caritas Schuldenberatung (caritas-schuldenberatung.ch)